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Pflicht zum Beratungseinsatz nach §37.3 für Pflegebedürftige
Die häusliche Pflege stellt viele Familien vor große organisatorische Aufgaben. Zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege und zur Unterstützung pflegender Angehöriger gibt es die Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 für Pflegebedürftige. Was ist damit gemeint, wie läuft die Beratung ab und welche Vorteile hat sie?
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich regelmäßig in der Pflege beraten zu lassen. Zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege besteht die Pflicht zum Beratungseinsatz nach §37.3 für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Der Beratungseinsatz erfolgt in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst oder einer anerkannten Pflegeberatung. Ziel ist die Überprüfung und ggf. Verbesserung der Versorgung in der Pflege. Vereinbaren Sie ein kostenfreies Beratungsgespräch mit der Pflegeberatung & Alltagsbegleitung Lebenswert!
Die persönlichen Daten und der Zeitpunkt des Beratungsbesuchs werden festgehalten. Dies dient sowohl der Dokumentation als auch der Nachvollziehbarkeit des Beratungseinsatzes.
Es findet eine Beurteilung der Pflege aus Sicht der pflegebedürftigen Person statt. Dabei wird sowohl auf die seelischen als auch auf die körperlichen Aspekte Rücksicht genommen.
Einschätzung darüber, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist. Gegebenenfalls werden Ratschläge und Hinweise zur Verbesserung der Pflege gegeben. Dabei kann es sich auch um Empfehlungen für die Anpassung von Pflegemaßnahmen oder den Einsatz von Hilfsmitteln handeln.
Die Gesprächsergebnisse werden in einem Formular festgehalten, welches anschließend an die Pflegekasse weitergeleitet wird. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Sicherung der Versorgungsqualität ist diese Dokumentation wichtig.
Oft ist die zu pflegende Person nicht zu Hause und benötigt eine Überleitungspflege. Deshalb kommen wir persönlich ins Krankenhaus, in die Rehabilitationsklinik, in die Kurzzeitpflege oder ins Seniorenheim. Gemeinsam ermitteln wir den individuellen Unterstützungsbedarf, z.B. um einen Pflegegrad zu beantragen, Pflegehilfsmittel zu beschaffen oder bei der Gesundheitsvorsorge.
Damit die zu pflegende Person auch nach dem Krankenhausaufenthalt gut versorgt ist, bieten wir eine wertvolle Anschlussversorgung an. Ob häusliche Pflege durch Angehörige, Unterstützung durch ambulante Pflegedienste, Übergang in ein Pflegeheim oder eine betreute Wohngruppe – wir sind voll und ganz für Sie da!
Regelmäßige Beratungseinsätze sichern die Qualität der häuslichen Pflege. Auf diese Weise soll ein Beitrag zu einer angemessenen und sicheren Versorgung pflegebedürftiger Menschen geleistet werden.
Pflegebedürftige und Pflegende erhalten praktische Tipps und Hinweise, um die Pflegesituation zu verbessern. Dadurch wird die Pflege erleichtert und die Lebensqualität des Pflegebedürftigen verbessert.
Beratungsgespräche können auch telefonisch stattfinden. Dies ermöglicht eine flexible und ortsunabhängige Beratung.
Termine und Pflichten
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 müssen halbjährlich, Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld kann gekürzt oder sogar gestrichen werden, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Deshalb ist die rechtzeitige Vereinbarung und Wahrnehmung eines Beratungstermins wichtig. Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie die Frist bereits versäumt haben oder bereits ein Schreiben der Pflegekasse zur Kürzung des Pflegegeldes erhalten haben.
Die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind eine wichtige Maßnahme zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Pflege und Versorgung. Ziel ist die Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie die Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege. Vereinbaren Sie rechtzeitig Ihren Beratungstermin, um die bestmögliche Pflege für Ihre Angehörigen zu gewährleisten. Wir sind voll und ganz für Sie da!
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